§ 79c GewO 1994 (Betriebsanlagen, Aufhebung von Auflagen, Wegfall der Voraussetzungen; Überprüfung der Rechtsmäßigkeit der Vorschreibung, keine; Berücksichtigung nachträglicher Sachverhaltsänderungen)
VwGH 02.02.2000, 99/04/0212
§ 79c GewO 1994 stellt nach seinem eindeutigen Wortlaut keine Durchbrechung der Rechtskraft des die fragl Auflage vorschreibenden GenehmigungsB dar. Sie gibt vielmehr ledigl der Beh die Möglichkeit, nachträgl Änderungen des Sachverhaltes in Form des Wegfalles jener Tatsachen, die nach dem Inhalt des GenehmigungsB die Voraussetzungen für die Vorschreibung der Auflage gebildeten haben, Rechnung zu tragen.