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VwGH 15. 6. 1999, 98/05/0231 (BAURECHT)

JudikaturBAURECHTZfV 2001/406ZfV 2001, 211

§ 5 Oö BauTG idF vor LGBl 1998/103 (Lage und Höhe von Gebäuden; zu den seitlichen und hinteren Grundgrenzen Abstand mindestens 3 m, ab Höhe von 9 m mindestens ein Drittel der Höhe; Ausnahmebestimmung des § 6 ist auch auf letztere Vorschrift anwendbar)

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