§ 27 Abs 6 Tir AWG 1990 (Beseitigungsauftrag an Personen, die eine Verwaltungsübertretung nach Abs 1 begangen haben)
VwGH 21.10.1999, 98/07/0153
Aus der Wendung „unabhängig von ihrer Bestrafung" in § 27 Abs 6 Tir AWG ergibt sich mit völliger Eindeutigkeit, dass weder eine Bestrafung noch auch die Anhängigkeit eines StrafVerf eine Voraussetzung des auf dieses G-Stelle gestützten Beseitigungsauftrages darstellt, sondern ledigldie Verwirklichung eines der in § 27 Abs 1 Tir AWG normierten Straftatbestände. Abw.