§ 120 Abs 3 Nö BauO 1996 (Baulandbereich ohne Bebauungsplan; Baubewilligung zu versagen, wenn auffallender Widerspruch zur bestehenden Bebauung; 20 cm breite Reiche)
VwGH 31.08.1999, 99/05/0104
Aus den Ausführungen des AmtsSV lässt sich nicht schlüssig ableiten, weshalb eine Reiche von 20 cm keinen auffallenden Widerspruch zur bestehenden Bebauung ergäbe. So sind nur 2 Häuser aneinander gebaut, nur eine Reiche ist 20 cm breit, zw 12 Gebäuden beträgt der Seitenabstand zw 0,88 m und 1,38 m, alle übrigen Gebäude im Ortsbereich weisen größere Seitenabstände als 1,20 m auf. Nur wenn im Beurteilungsgebiet tatsächl die geschlossene oder gekuppelte Bebauung zumindest in erhebl Maß gegeben wäre, dh dass die Gebäude beiderseits an die seitl Grundstücksgrenzen angebaut wären oder die Gebäude auf 2 Bauplätzen an derselben Grundstücksgrenze angebaut wären, könnte der Beurteilung des SV gefolgt werden. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.