§ 13 Abs 1 Nö BauO 1976 (Grundabteilung iSd § 10 , Verpflichtung zur Abtretung der Grundstücksteile, die nach den Straßenfluchtlinien zu den öffentlichen Verkehrsflächen gehören, ohne Kostenersatz; dieselbe Verpflichtung für Eigentümer eines Grundstücks im Bauland anlässlich Ausführung eines Vorhabens gem § 92 Abs 1 Z 1 ; keine Anwendung auf Grundstücke im Grünland)