Art 140 Abs 7 B-VG (Gesetzesprüfungsverfahren, Aufhebung, Wirkung auf den Anlassfall; Beurteilung, als ob auf aufgehobene Bestimmung bereits zum Zeitpunkt der Verwirklichung des dem B zugrunde liegenden Tatbestands nicht mehr der Rechtsordnung angehört hätte; keine genaue Prüfung an Hand der bereinigten Rechtslage; Beschwerden von Antragsteller im Bauverfahren und Nachbarn, Aufhebung der Bestimmung hinsichtlich subjektiver Rechte)