§ 55 Abs 1 ZTKG (Ziviltechniker; Disziplinarvergehen; Ansehen und Würde des Standes; Krida, fahrlässige; Verlust der Befugnis;. Gleichheit; Freiheit der Erwerbstätigkeit)
VfGH 30.11.1999, B 2028/97
Der Bf ist Zivilingenieur für Bauwesen. Mit B des Disziplinarsenates der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 27. 2. 1996 wurde der Bf schuldig erkannt, durch sein Verhalten Ansehen und Würde des Standes beeinträchtigt und ein Disziplinarvergehen gem § 55 Abs 1 ZiviltechnikerkammerG (ZTKG) begangen zu haben. Dies deshalb, weil er rechtskräftig wegen des Vergehens nach § 159 Abs 1 Z 2 StGB (fahrlässige Krida) zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt und ihm eine Probezeit von drei Jahren gesetzt worden sei. Mit dem B wurde als Disziplinarstrafe gem § 56 ZTKG der Verlust der Befugnis ausgesprochen und dem Beschuldigten der Ersatz der Kosten des Disziplinarverf aufgetragen.