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VwGH 5. 11. 1999, 98/19/0247 (ARBEITSRECHT UND ARBEITERSCHUTZ)

JudikaturARBEITSRECHT UND ARBEITERSCHUTZZfV 2001/27ZfV 2001, 45

§ 2 Abs 4 AusIBG (Gesellschafter; Personengesellschaft; Arbeitsleistungen typisch für Arbeitsverhältnis; Geschäftsführungstätigkeiten; Reinigungsunternehmen; Reinigungsarbeiten; Feststellungsbescheid)

VwGH 05.11.1999, 98/19/0247

Der Bf verweist darauf, dass gem § 2 Abs 4 Z 1 AusIBG eine Beschäftigung iSd G dann vorliege, wenn ein Gesellschafter einer Personengesellschaft zur Erreichung des gemeinsamen Gesellschaftszweckes Arbeitsleistungen für die Gesellschaft erbringe, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet würden. Die bel Beh habe festgestellt, dass die vom Bf durchzuführenden Reinigungsbzw Hausbesorgertätigkeiten üblicherweise in einem Arbeitsverhältnis verrichtet würden. Dabei verkenne die bel Beh jedoch die unterschiedl Bedeutungsinhalte der Worte „typisch“ und „üblich“. Unter „typisch“ sei „charakteristisch“, „bezeichnend“ bzw „unverkennbar“ zu verstehen. Nun sei aber die Durchführung von Reinigungs- bzw Hausarbeiten auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses keinesfalls typisch. Vielmehr sei es im Wirtschaftsleben absolut übl, insbes auch bei gewerbl Unternehmen, Reinigungsarbeiten einem anderen Unternehmen zu übertragen, weil dies kostengünstiger sei und derartige Arbeiten ledigl fallweise und in größeren Zeitabständen zu verrichten seien. Überdies vertrete der OGH in st Rsp die Auffassung, ein Hausbesorgerdienstvertrag liege nur dann vor, wenn die Verrichtung aller Hausbesorgerarbeiten, umfassend Beaufsichtigung, Wartung und Reinhaltung eines Wohnhauses, ausbedungen sei. Erst die Übernahme der Pflicht zur Beaufsichtigung mache eine derartige Vereinbarung zu einem Hausbesorgerdienstvertrag, wohingegen die Übernahme von Reinigungsarbeiten an Häusern allein einen solchen noch nicht begründen würde. Daher seien die zu verrichtenden Arbeiten nicht typischerweise solche, die in einem Arbeitsverhältnis geleistet würden.

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