§ 18 Abs 4 AVG idF vor BGBl 11998/158 (Ausfertigung, Unterschrift oder Beglaubigung; Vervielfältigung oder in einer technischen Weise, die eine genaue Wiedergabe des Originals ermöglicht; Anbringung der Unterschrift oder Beglaubigung auf der zu vervielfältigenden Ausfertigung oder dem Original; auch bei Vervielfältigung reicht es, wenn die Unterschrift auf dem Original - nicht der zu vervielfältigenden Ausfertigung - angebracht; Vervielfältigung einer Unterschrift durch Druck sei nicht möglich)