§ 66 Abs 4 AVG (Berufung, Entscheidung; abgesehen von Abs 2 Entscheidung in der Sache selbst; Mehrparteienverfahren; Abänderung einer erstinstanzlichen Baubewilligung; Berufungsentscheidung alleiniger Träger des Bescheidinhalts; erstinstanzlicher Bescheid geht in Berufungsentscheidung auf; spätere Entscheidung über Berufung einer anderen Partei unzulässig; Zurückweisung aller übrigen, noch nicht erledigten Berufungen gegen denselben erstinstanzlichen Bescheid; Baubehörde erster Instanz hat Bewilligungsbescheid in der Fassung der Berufungsentscheidung gegenüber anderen Parteien zuzustellen)