§ 9 AVG (Rechts- und Handlungsfähigkeit; betr Konkursmasse ab Konkurseröffnung nur Masseverwalter; Zustellung an Gemeinschuldner nicht rechtswirksam)
VwGH 14.12.1998, 98/10/0379
Soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt, tritt (auch) in einem VerwVerf ab der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners (VwGH 28.03.1995, 95/05/0076).