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VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0185 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2001/239ZfV 2001, 108

§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; minderer Grad des Versehens, keiner; keine unverzügliche Prüfung des Zustellungszeitpunktes)

VwGH 15.10.1999, 96/21/0185

Der BeschwVertreter hätte aufgrund der Tatsache, dass die Bfin erst 16 Jahre alt war und im angef B der Magistrat der Landeshauptstadt Linz als B-Adressat genannt wurde, erkennen müssen, dass die Berufungsfrist mit Zustellung an den Magistrat zu laufen begonnen hat.

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