§ 71 Abs 1 AVG (Wiedereinsetzung; Versäumung der Berufungsfrist; Einschaltung eines Rechtsanwaltes; Vertreter; Bote; unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; Besprechungstermin; Überwachung)
VwGH 03.12.1999, 96/19/2922
Diese Frage kann im vorliegenden Fall jedoch dahingestellt bleiben. Wäre FM Bevollmächtigte des Bf, wäre allein entscheidend, ob sie ohne eigenes Verschulden oder nur aufgrund eines minderen Grades des Versehens durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten. Im WEA wird als Grund für die Fristversäumung nur ins Treffen geführt, dass FM ungeachtet ihrer Zusage, den vom Bf nach seinem Vorbringen am 5. 5. 1996 behobenen B „unverzügl beim einschreitenden RA zwecks Wahrung der 14-tägigen Berufungsfrist abzugeben und einen Besprechungstermin zu vereinbaren", nicht nachkam, weil ihr bei ihrem „diesbezügl Anruf" in der Kanzlei des Vertreters die Auskunft erteilt worden sei, es sei kein früherer Termin (als der 20. 5. 1996) verfügbar. Die Auskunft, es sei kein früherer Termin verfügbar - wann und unter welchen Umständen diese Auskunft erteilt worden sein soll, geht aus dem WEA nicht hervor -, stellt aber angesichts der Zusage, den B „unverzügl" beim RA zwecks Wahrung einer 14-tägigen Berufungsfrist abzugeben und einen Besprechungstermin zu vereinbaren, kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar und vermag für sich allein keinen taugl WE-Grund zu bilden. Dem Vorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass FM ohne ihr Verschulden oder bloß aufgrund eines minderen Grades des Versehens an der Einhaltung ihrer Zusage gehindert gewesen wäre.