Art 130 Abs 1 B-VG (Kompetenzen des Verwaltungsgerichtshofes; keine Zuständigkeit zur Überprüfung von Gerichtsurteilen)
VwGH,16.09.1999, 99/20/0403
Die Beschw richtet sich gegen die strafgerichtl Verurteilung des Bf in einem nach Ansicht des Bf mit Nichtigkeitsgründen iSd § 281 StPO behafteten, aber offenbar schon vor mehreren Jahren ergangenen Gerichtsurteil. Die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer strafgerichtl Verurteilung fällt nach Art 130 Abs 1 und Art 131 B-VG nicht in die Zuständigkeit des VwGH. gem § 34 Abs 1 VwGG war die Beschw daher ohne weiteres Verf - auch ohne Verbesserungsverf über den Mangel der fehlenden Anwaltsunterschrift - in nichtöffentl Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.