§ 5 Abs 1 StVO (Alkoholbeeinträchtigung, Nachtrunk, Behauptung erst durch rechtsfreundlichen Vertreter)
VwGH 17.12.1999, 97/02/0545
IZm der Glaubwürdigkeit eines behaupteten Nachtrunkes kommt dem Umstand Bedeutung zu, zu welchem Zeitpunkt der Lenker diese Behauptung aufgestellt hat, wobei in Anbetracht der Wichtigkeit dieses Umstandes davon auszugehen ist, dass der Betroffene auf einen allfälligen Nachtrunk bei erster sich bietender Gelegenheit - von sich aus - hinweist. Schon von daher gesehen vermag der Bf insoweit eine Rechtswidrigkeit des angef B nicht dazutun, hat er doch auch in der Beschw ausgeführt, die Behauptung des Nachtrunkes nicht anlässl der in Rede stehenden Amtshandlung aufgestellt zu haben. Vielmehr finden sich solche Ausführungen erst in der vom Rechtsvertreter des Bf abgegebenen Stellungnahme.