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VwGH 21. 9. 1999, 97/08/0074 (SOZIALVERSICHERUNG)

JudikaturSOZIALVERSICHERUNGZfV 2001/175ZfV 2001, 93

§ 18 Abs 6 lit c AIVG (Anerkennung von Maßnahmen; Kriterium der Vollauslastung bzw intensiven Betreuung)

VwGH 21.09.1999, 97/08/0074

Die bel Beh ist zutreffend vom Inhalt der vorgelegten Ergänzung ausgegangen. Demnach findet an vier Stunden pro Woche die Betreuung statt, während der übrigen 36 Stunden sollen die Teilnehmer eigenständige Arbeitssuche betreiben oder ein Praktikum absolvieren. Es ist somit den Teilnehmern anheim gestellt, Arbeitssuche zu betreiben oder als gleichwertige Alternative ein Praktikum zu besuchen. Eine Verpflichtung, jedenfalls ein Praktikum zu absolvieren, besteht nach dieser Ergänzung nicht. Die Arbeitssuchenden können sich zwar bei der Arbeitssuche oder beim Praktikum durch ihren Trainer beraten lassen. Eine Verpflichtung dazu (oder etwa zu einer Besprechung erfolgloser Bewerbungen) kann aber der Ergänzung nicht entnommen werden. Aus diesen Umständen hat die bel Beh zutreffend geschlossen, dass von einer so intensiven Betreuung durch die Stiftung, welche einer „Vollauslastung" gleichkäme, nicht zu sprechen ist. Daran kann auch der Hinweis der Beschw nichts ändern, dass die Arbeitslosen auch zur Einhaltung des AIVG etc verpflichtet seien. Dies stellt nämlich keine Betreuungsleistung durch die Bfiri dar. Ausgehend vom Inhalt des vorgelegten Projektes kann daher der bel Beh nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertrat, es liege keine intensive Betreuung durch die Einrichtung mit dem Ziel der Beendigung der Arbeitslosigkeit im Sinne des § 18 Abs 6 lit c AIVG vor. Abw.

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