§ 7 Abs 5 TSHG (Kürzung der Sozialhilfe; Voraussetzungen; vorsätzlich oder grob fahrlässige Herbeiführung der Notlage; kein sparsamer Umgang mit Mitteln; zeitliche Nahebeziehung des Fehlverhaltens zur eingetretenen Notlage; Vorwurf einer mehrere Jahre zurückreichenden Schwarzarbeit)
VwGH. 21.09.1999, 97/08/0131