§ 4 Abs 1 Z 2 MarkSchG (Ausschluss der Registrierung von Zeichen, Wortzeichen, Beschaffenheitsangabe, Auffassung der Abnehmer maßgeblich; „Euro", Verständnis als europaweites Zahlungsmittel)
VwGH 22.12.1999, 99/04/0180
Bei der Beurteilung, ob der Registrierung ein im § 4 Abs 1 Z 2 MarkSchG genanntes Hindernis entgegensteht, kommt es allein auf das Verständnis der her Verkehrskreise an. Es ist daher entgegen der Ansicht des Bf für diese Beurteilung ohne jede Bedeutung, ob zu dem für die Prüfung der Zulässigkeit der Eintragung der in Rede stehenden Marke entscheidenden Zeitpunkt „EURO" bereits ein ges Zahlungsmittel war oder nicht. Ebenso bedeutungslos wäre es, wenn, wie in der Beschw behauptet wird, das Wort „EURO" auch einen in Österr zugelassenen Vornamen bezeichnete.