Art 11 Abs 1 lit a V (EWG) 3665/87 der Kommission vom 27. 11. 1987 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen, idF V (EG) 2945/94 (Sanktionen, Antrag auf höhere als zustehende Erstattung, Verminderung der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung um den halben Unterschied zwischen der beantragten und der für die tatsächliche Ausfuhr geltenden Erstattung; keine nach dem Finanzstrafverfahren zu ahndende Strafe, sondern objektive Unrechtsfolge)