§ 3 lit g Vlbg SpitaIG 1990 (Krankenanstalten, selbständige Ambulatorien, Verwendungszweck, keine Änderung, wenn Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung unentbehrlich ist)
§ 11 Abs 1 lit d Vlbg SpitaIG 1990 (Krankenanstalt, Änderung des Aufgabenbereiches oder des Zwecks der Anstalt, Bewilligungsbedürftigkeit)