§ 2 Abs 5 Z 1 ALSAG (Begriffsbestimmung; keine Abfälle; Abfallstoffe, die als Sekundärrohstoffe einer Wiederverwertung oder stofflichen Verwertung zugeführt werden [Altstoffe); ÖNORMEN als objektivierte Gutachten)
VwGH 25.11.1999, 98/07/0190
Der Bf (Bund vertreten durch das Hauptzollamt Innsbruck) sowie der BMUJF einerseits und die bel Beh (LH v Tir) sowie die mitbet Partei andererseits sind unterschiedl Rechtsauffassung in der Frage, ob der als Zwischenabdeckmaterial in der Deponie R verwendete Restmüllkompost als Altstoff iSd § 2 Abs 5 Z 1 ALSAG bezeichnet werden kann und daher gern § 2 Abs 5 ALSAG nicht als Abfall iSd BundesGes zu gelten hat.