§ 4 Abs 1 AsyIG idF BGBI 11999/4 (Asylantrag, Unzulässigkeit, Schutz im sicheren Drittstaat)
§ 4 Abs 2 AsyIG idF BGBI 11999/4 (sicherer Drittstaat, Offenstehen eines Verfahrens zur Einräumung der Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention, Bestehen von Schutz während dieses Verfahrens)