§ 14 Abs 2 Satz 2 ZDG (Aufschub des ordentlichen Zivildienstes auf Antrag; weiterführende Ausbildung, Ausbildungsunterbrechung als außerordentliche Härte)
VwGH 24.08.1999, 99/11/0079
Die Verlängerung der Studiendauer, die durch die Leistung des ordentl Zivildienstes verursacht wird und die nicht im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes steht, stellt keine außerordentl Härte iSd G dar (vgl VwGH 17.12.1998, 98/11/0151). Die bel Beh hat im Einzelnen die Richtigkeit der Mitteilung der Religionspädagog Akademie vom 14. 12. 1998 nicht bestritten, woraus insb hervorgeht, dass der Bf bei Ableistung des Zivildienstes zusätzl zur Zeit des Zivildienstes ein weiteres Jahr verlieren würde.