§ 4 Abs 2 lit a Wr KAG (Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt, Bedarfsprüfung; lange Wartezeiten als Indiz)
VwGH 29.09.1999, 99/11/0109
Die Beschw (der Wr Ärztekammer) bemängelt an der Vorgangsweise des SV, dass nicht erkennbar sei, aufgrund welcher Erhebungen er zu seinen Aussagen (gemeint sind offenbar in erster Linie diejenigen Aussagen, die die Wartezeiten bei den von ihm gen Einrichtungen der Wr GKK und bei den Ambulatorien öff KA betreffen) gekommen ist. Wenngleich sie die Richtigkeit dieser Feststellungen des SV nicht ausdrückl bestreitet, liegt nach Ansicht des VwGH - jedenfalls iVm der Rüge der Verletzung des Parteiengehörs (das GA ist ihr vor Erlassung des angef B nicht zur Kenntnis gebracht worden) - eine derartige Bestreitung vor. Ob die (von der bel Beh in ihrer Gegenschrift als allg - und amtsbekannt bezeichneten) Annahmen des SV oder die Bestreitung deren Richtigkeit durch die bfd Partei zutreffen, kann vom VwGH aufgrund der Aktenlage nicht geprüft werden. Aus der Sicht des VwGH kann in gegebenen Zusammenhang von notor Tatsachen nicht die Rede sein.