§ 4 Abs 2 lit a Wr KAG (Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt, Bedarfsprüfung; Öffnungszeiten in den Nachmittags- und Abendstunden, behindertengerechte Ausführung)
VwGH 24.08.1999, 98/11/0287
Aus den GA des AmtsSV ergibt sich, dass die zahnmedizin Versorgung durch Vertragszahnbehandler und vertrags- bzw kasseneigene Einrichtungen an sich ausreichend gewährleistet ist. Die bel Beh bejahte dennoch - dem GA folgend - einen Bedarf zum einen im Hinblick auf die „ungewöhnl“ Öffnungszeiten, näml in den Abendstunden und an Samstagen, und zum anderen wegen der behindertengerechten Ausführung des Ambulatoriums. Diese Beurteilung kann sich allerdings nicht auf einwandfreie Ermittlungsergebnisse stützen. Die „ungewöhnl“ Öffnungszeiten allein sagen darüber, ob außerhalb der sonst übl Öffnungszeiten eine erhebl Versorgungslücke und damit ein Bedarf iSd Gesetzes besteht, nichts aus. Zu ermitteln wäre insoweit zumindest gewesen, ob zu diesen „ungewöhnl“ Zeiten tatsächl eine Nachfrage besteht, die bisher nicht befriedigt wird. Darüber finden sich allerdings in den Ausführungen des medizin AmtsSV keine auf überprüfbare Erhebungs- bzw Beweisergebnisse gegründete Feststellungen. Sie können nicht durch nicht hinreichend untermauerte Behauptungen ersetzt werden, wie sie sich in der Argumentation des AmtsSV bzw der bel Beh finden, dass die Angst von Patienten, durch häufige Arztbesuche in der Dienstzeit Nachteile zu erfahren, zum Unterbleiben notwendiger Behandlungen führe, oder dass insoweit nach allg Erfahrungsgrundsätzen bei berufstätigen Patienten von einer keinesfalls zu vernachlässigenden Nachfrage auszugehen sei. Ein derartiger allg Erfahrungsgrundsatz ist dem VwGH nicht bekannt. Dazu kommt, dass selbst eine nicht bloß vereinzelte Nachfrage nach solchen Behandlungszeiten noch nicht zwingend die Annahme einer erhebl Versorgungslücke und damit eines Bedarfs iSd G nahe legte. Ebenso wenig lässt das vom AmtsSV berichtete Umfrageergebnis betreffend eine Wartefrist von drei Wochen für einen Behandlungstermin an einem Freitag den Schluss auf das Bestehen eines Bedarfes im besagten Sinn zu. Davon könnte erst dann die Rede sein, wenn Schmerzpatienten deshalb nicht innerhalb angemessen kurzer Frist versorgt werden könnten. Davon ist aber im GA des AmtsSV mit keinem Wort die Rede. Im Übrigen wäre auch unter der Annahme eines Bedarfes in diesen Zeiten die erteilte Bew überschießend, weil nicht auf den gegebenen Bedarf abgestellt, entfallen doch die vorgesehenen Öffnungszeiten vorwiegend auf Zeiten, in denen der Bedarf ohnedies ausreichend gedeckt ist.