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VwGH 24. 8. 1999, 98/11/0201 (KRAFTFAHRWESEN)

JudikaturKRAFTFAHRWESENZfV 2000/2122ZfV 2000, 918

§ 40 Abs 1 Satz 2 KFG (dauernder Standort eines Fahrzeuges von Unternehmen; Ort, von dem aus über das Fahrzeug verfügt wird; Zulassung des Fahrzeuges zum Verkehr in Belgien)

VwGH 24.08.1999, 98/11/0201

Die dem angef B zugrundeliegende, von der bfd Partei durchgehend bestrittene Annahme, sie habe den dauernden Standort des Kfz nach Belgien verlegt, bedeutet iSd ges Def des „dauernden Standortes“ die Annahme, die bfd Partei verfüge nunmehr hauptsächl von Belgien aus über dieses Kfz. Diese Annahme findet keine Deckung in den Ermittlungsergebnissen. Diese beschränken sich auf im Akt erliegende Dokumente, aus denen sich ergibt, dass das Kfz am 21. 2. 1997 von einer belg KraftfahrBeh unter einem näher gen Kennzeichen zum Verkehr zugelassen wurde. Dieser Umstand stellt aber für sich allein bloß ein Indiz für eine mögl Verlegung des dauernden Standortes des Kfz nach Belgien dar. Er bietet keine taugl Grundlage für eine gesicherte Schlussfolgerung in diese Richtung. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.

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