§ 356 Abs 1 GewO 1994 (Verfahren betreffend Betriebsanlagen, Augenscheinsverhandlung, Anschlag der Kundmachung in Gemeinde, Dauer, gesetzliche Anordnung, keine; Nachbarn die nicht persönlich geladen waren, Möglichkeit des rechtzeitigen und vorbereiteten Erscheinens, drei Wochen und zwei Tage ausreichend)
VwGH 20.10.1999, 99/04/0140