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VwGH 15. 10. 1999, 97/19/0421 (FREMDENPOLIZEI)

JudikaturFREMDENPOLIZEIZfV 2000/2077ZfV 2000, 896

§ 6 Abs 2 AufG (Aufenthaltsbewilligung; Antragstellung aus dem Ausland; abgewiesener Asylwerber; Angehöriger österreichischer Staatsbürger; EU-Aufenthaltsrecht; Gleichbehandlung)

VwGH 15.10.1999, 97/19/0421

Entgegen der in der Beschw vertretenen Ansicht besteht keine Frist für eine zulässige AStellung im Inland nach rk Beendigung des AsylVerf. Der abgewiesene Asylwerber hat seinen A betreffend Bew nach dem AufG vor einer weiteren Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen (VwGH 25.04.1997, 96/19/0219). Es kann daher keine Rede davon sein, dass der derzeit unberechtigte Aufenthalt des Bf „einzig auf einen Formalfehler“ zurückzuführen ist. Im Übrigen hat der G-Geber der Nov zum AufG, BGBl 1995/351, mit dem Best des § 2 Abs 3 Z 4 AufG und des § 6 Abs 2 dritter Satz AufG in Ansehung von Angehörigen österr Staatsbürger auf die Art 8 MRK geschützten Rechtsgüter Bedacht genommen. Dagegen, dass die BReg diese V-Ermächtigung ledigl in Ansehung von Angehörigen österr Staatsbürger, die gem § 14 Abs 3 FrG einreisen oder denen vor der Einreise ein gewöhnl Sichtvermerk erteilt wurde, genutzt hat, bestehen beim VwGH iH darauf, dass § 4 Z 4 der in Rede stehenden V sinngem auch auf Angehörige österr Staatsbürger, die eine AufenthaltsBew hatten, anzuwenden ist, keine Bedenken aus dem Grunde des Art 8 Abs 1 MRK (VwGH 30.05.1997, 96/19/0785).

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