§ 31 Abs 3 Tir BauO idF vor BGBl I 1998/158 (Bauansuchen, Widerspruch zum Flächenwidmungsplan; Abweisung ohne mündliche Verhandlung; Abweisung aus anderem Grund ohne mündliche Verhandlung Verfahrensmangel)
VwGH 17.12.1998, 98/06/0144
Es trifft zwar zu, dass das Bauvorhaben nicht im Widerspruch zum FlWPl, Bebauungsplan oder örtl Bauvorschriften nach dem ROG 1984 steht. Es hätte grundsätzl eine Bauverhandlung durchgeführt werden müssen. Die Nichtdurchführung einer mündl Verhandlung ist im gegebenen Zusammenhang aber ledigl als Verfahrensmangel zu qualifizieren, der nur dann zu einer Aufhebung des B führt, wenn in der Beschwerde die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels dargetan wird. Abw.