§ 94 Abs 1 Z 1 BDG 1979 (Verjährungsfrist, Beginn des Fristenlaufes mit Kenntnis der Dienstbehörde, Behördenleiter)
BerK 04.05.2000, GZ 12/8-BK/00
„Kenntnis erlangt“ die Dienstbehörde in einer die Frist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG in Lauf setzenden Weise, wenn sie von dem später allenfalls als Dienstvergehen zu würdigenden Verhalten des Beamten ausreichend Mitteilung erhält, wobei aber nur das auf sicheren Grundlagen beruhende Wissen über bestimmte Tatsachen maßgebend ist (VwGH 18.01.1990, 90/09/0121, BerK 28.04.1999, GZ 10/12-BK/99).