§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verschulden des Vertreters ist dem des Vertretenen gleichzusetzen; Ermittlungsverfahren, Unterlassung der Information der Partei von der fristauslösenden Zustellung des Bescheides durch Zustellbevollmächtigten, kein Wiedereinsetzungsgrund)
VwGH 08.09.1999, 99/01/0350