§ 66 Abs 2 AVG (Rechtsschutz, Berufung, Zurückverweisung zur Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung; gewerbliche Betriebsanlage, Genehmigungsverfahren, Präzisierung des Antragsgegenstandes nicht vor Anberaumung der gebotenen Augenscheinsverhandlung)
VwGH 30.06.1999, 98/04/0215