§ 74 Abs 1 AVG (Verfahren, Kosten, Selbsttragung; auch im Verfahren betreffend Enteignung nach Nö ROG)
§ 74 Abs 2 AVG (Kostenersatzanspruch, Geltendmachung, fristgerechte; Anspruchsverlust bei Fristversäumnis; Anwendung für den Kostenersatz im Verfahren betreffend Enteignung nach Nö ROG, in dem es aber keinen Kostenersatz gibt)