§ 19 VStG (Strafbemessung, Kriterien, ua Einkommen, Einrechnung von ausbezahlten Alimentationszahlungen und Kinderbeihilfen, keine)
VwGH 30.09.1999, 98/02/0443
Im InstZug wurde die Bfin für schuldig befunden, sie habe als Lenkerin eines Kfz auf der A 1 (Westautobahn) nicht einen solchen Abstand vom nächsten vor ihr fahrenden Fahrzeug eingehalten, dass ihr jederzeit das rechtzeitige Anhalten mögl gewesen wäre, wenn das vordere Fahrzeug plötzl abgebremst worden wäre (Abstand ca sieben Meter bei einer Geschwindigkeit von ca 120 km/h). Die Bfin habe dadurch eine VerwÜbertretung gem § 18 Abs 1 StVO begangen, weshalb gegen sie gem § 99 Abs 3 lit a leg cit eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) zu verhängen gewesen sei.