§ 5 Wr ReinhalteVO 1982 (Verunreinigen von anderen als in § 4 genannten Teilen der im Privateigentum stehenden Gebäude sowie von Höfen und Grundstücken; Wegwerfen und Ausgießen sowie jegliches Ablagern von Abfällen, demonstrative Aufzählung von Abfällen; Gegenstände, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht mehr geeignet; objektive Betrachtung; Container und Granitsteine; unzureichende Feststellungen hinsichtlich Verwendbarkeit bzw Entledigungsabsicht)