§ 81 Abs 1 GewO 1994 (Betriebsanlagen, Änderung, Genehmigungspflicht; antragsbedürftiger Verwaltungsakt, Antragslegitimation, Anlageninhaber; Berufungsvorbringen zur Inhabereigenschaft, Ermittlungspflicht)
VwGH 15.09.1999, 99/04/0111
Ausgehend von dieser Rechtslage wäre es Aufgabe der bel Beh gewesen, in Erledigung des diesbezügl Vorbringens der Bfin in ihrer Berufung die Inhabereigenschaft der mitbet Partei an der Betriebsanlage und damit deren Legitimation zur Stellung des dem vorliegenden VerwVerf zugrunde liegenden A zu prüfen und hiezu entspr Ermittlungen anzustellen. Aufhebung wegen Verletzung von VerfVorschriften.