§ 1 Abs 1 GGSt (Gefahrguttransporte)
§ 10 Abs 1 Z 9 GGSt (Verwendung von Kfz und Anhängern, Anbringung der erforderlichen Tafeln)
§ 32 Abs 3 GGSt (Pflichten des Lenkers und der Begleitpersonen; Mitführen und Vorweisen der Begleitpapiere, Bescheide und Ausrüstungsgegenstände; keine verwaltungsstrafrechtl Verantwortlichkeit des Lenkers für inhaltlich fehlerhafte Weisungen)