§ 25 AsylG 1997 (Handlungsfähigkeit, Einschreiten des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers, Prozessfähigkeit richtet sich nach österr Recht)
§ 13 AsylG 1991 (ebenso)
§ 7 IPRG (kein Einfluss nachträglicher Änderungen auf bereits vollendete Tatbestände)