§ 36 Abs 1 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot; wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Annahme einer Gefährdung für öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheitoder anderer im Art 8 Abs 2 EMRK genannter Interessen gefährdet)
§ 36 Abs 1 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot; wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Annahme einer Gefährdung für öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheitoder anderer im Art 8 Abs 2 EMRK genannter Interessen gefährdet)