§ 2 PVG
Personalvertretung 29.11.1999, A 28-PVAK/99
Dem § 2 PVG ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass die PersV bei ihrer Tätigkeit primär nicht die Interessen des einzelnen Bed zu beachten, sondern jede Maßnahme unter dem Gesichtspunkt zu prüfen hat, ob dadurch das öffentliche Wohl gefördert und den Erfordernissen eines zweckmäßigen Dienstbetriebes entsprochen wird. Dies kann unter Umständen zur Folge haben, dass die PersV eine Maßnahme billigt, die sich für den einzelnen Bed nachteilig auswirken kann, aber im Interesse der Gesamtheit der Bed ist.