§ 41 Abs 4 PVG
Personalvertretung 29.11.1999, A 26-PVAK/99
Ist ein Verfahren nach § 41 Abs 4 PVG zur Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des Dienstgeberverhaltens auf Antrag des ZA bei der PVAK anhängig, so ist dem Antrag des ZA auf Verfahreneinstellung zu entsprechen, weil ein Feststellungsverfahren gegen ein Org des Dienstgebers nur über Antrag eines PersVOrg eingeleitet werden kann.