§ 9 PVG
Personalvertretung 22.11.1999, A 38-PVAK/99
Die in § 9 Abs 1 lit i PVG aufgezählte Kompetenz zur Mitwirkung an der Auflösung des DV durch Kündigung durch den Dienstgeber kommt dem DA nur dann zu, wenn die Dienstgeberkündigung von dem DStL ausgeht, bei dessen DSt der DA eingerichtet ist. Liegt aber die Kompetenz für die Dienstgeberkündigung höher in der Verwaltungshierarchie auf einer Ebene, auf der ein FA oder ZA errichtet ist, wird aus der Aufgabe des DA eine solche des FA oder ZA.