§ 9 PVG
Personalvertretung 22.11.1999, A 33-PVAK/99
Gem § 9 Abs 4 lit b erster Satz obliegt es dem DA einen Bed in Einzelpersonalangelegenheiten zu vertreten, sofern dies von ihm verlangt wird; und zwar auch in Fällen, in denen sich der Bed nicht auf ein ihm aus dem DV zustehendes Recht berufen kann. Dabei hat die PersV immer auf die Gesamtheit der von ihr zu vertretenden Bed und das öffentliche Wohl Bedacht zu nehmen. Als Einzelpersonalangelegenheit kann demnach nur eine Sache angesehen werden, deren Erledigung die Rechte bzw berechtigten Interessen anderer Bed nicht berührt. Die PersV hat ein Vertretungsersuchen eines Bed, das einen Widerstreit mit Interessen eines anderen Bed möglich macht, durch Beschl abzulehnen und diesen dem Bed mitzuteilen.