§ 41 PVG
Personalvertretung 11.10.1999 A 30-PVAK/99
Gem § 41 Abs 1 und 2 PVG hat die PVAK als erste und oberste Instanz von amtswegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der PersVOrg zu entscheiden. Sie hat dabei allfällige Beschl der PersVOrg, die den Best des PVG widersprechen, aufzuheben und im Übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.