§ 41 PVG
Personalvertretung 11.10.1999, A 23-PVAK/99
Zur Beschwerde an die PVAK ist derjenige legitimiert, der eine Verletzung seiner aus dem PVG erfließenden Rechte behauptet. Es ist dies in erster Linie ein Bed, dessen beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen die PersV zu wahren hat. Voraussetzung für diese Legitimation ist das Vorliegen eines Sachverhaltes, durch dessen Verwirklichung der Beschwerdeführer tatsächlich in einem konkreten subjektiven Recht verletzt sein kann.