§§ 38 ff BDG 1979 (Versetzung, Voraussetzungen, Schutzzweck, bloße Verlagerung des Arbeitsplatzes in andere Abteilung am selben Dienstort)
BerK 06.03.2000, GZ 3/7-BK/00
Da der Arbeitsplatz und die im Sinne des Schutzzweckes der §§38 ff BDG bestimmenden Umstände des BW inhaltlich im Wesentlichen unverändert geblieben sind, löst die im Zusammenhang mit einer Organisationsänderung vorgenommene Verlagerung des Arbeitsplatzes des BW in eine andere (Unter-)Organisationseinheit am selben Dienstort für sich allein nicht die Notwendigkeit einer bescheidmäßigen Verfügung aus. Es ist damit weder ein Interesse des BW an dieser mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Personalmaßnahme noch ein wichtiges dienstliches Interesse der Behörde erkennbar. Die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Personalmaßnahme war daher schon dem Grunde nach rechtlich nicht gedeckt, weshalb der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben war.