§ 38 Abs 2 BDG 1979 (Versetzung, wichtiges dienstliches Interesse, schwer wiegendes Spannungsverhältnis)
BerK 07.03.2000, GZ 93/7-BK/99
Ein in einer Dienststelle zwischen einem Beamten und anderen Beamten, insbesondere seinem Vorgesetzten, bestehendes Spannungsverhältnis, das geeignet ist, das für die erfolgreiche Erfüllung der dienstlichen Aufgaben unbedingt erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern wesentlich zu beeinträchtigen und auf diese Weise auch die Aufgabenerfüllung wesentlich zu behindern, stellt ein derartiges wichtige dienstliches Interesse dar, das eine Versetzung zu rechtfertigen vermag (VwGH 24.10.1988, 88/12/0081; BerK 09.08.1995, 16/8-BK/95 uva).