§ 32 Abs 1 lS ZDG idF ZDG-Nov 1988 (den Zivildienstleistenden gebührende Beträge, Berechnung, Zahlbarstellung, Auszahlung und Verrechnung durch Bundesminister für Inneres)
§ 32 Abs 4 ZDG (Erlassung eines Bescheides über die gebührenden Geldbeträge auf Antrag des Zivildienstleistenden; Feststellungsbescheid auch zur Relevierung der Verfassungswidrigkeit des Gesetzes)