§ 73 Abs 2 erster Satz MOG (Einzelrichtmenge, steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten des Betriebes zu; Feststellung der hinsichtlich eines best Betriebes zustehenden Einzelrichtmengen, nicht hinsichtlich sämtlicher Betriebe eines Milcherzeugers)
§ 73 Abs 2 dritter Satz MOG (Einzelrichtmenge bei Verpachtung)