§ 73 Abs 1 MOG (Einzelrichtmenge, Zusammenrechnung mehrerer auf demselben Betrieb bestehenden Einzelrichtmengen)
§ 73 Abs 2 erster Satz MOG idF BGBl 1988/330 (Einzelrichtmenge, steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten des Betriebes zu)
§ 73 Abs 2 vierter Satz MOG idF BGBl 1988/330 (Aufteilung der Einzelrichtmenge im Fall der Aufteilung eines bisher einheitlich bewirtschafteten Betriebes entsprechend einer Vereinbarung)